BGH: Etwaiger Betreuungsunterhalt muss bei Elternunterhalt berücksichtigt werden

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Frage, ob jemand hinsichtlich Elternunterhaltes leistungsfähig ist, eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt berücksichtigt werden muss.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Sachverhalt hatte der zuständige Sozialleistungsträger für einen 1941 geborenen Pflegebedürftigen aus übergegangenem Recht von dessen Sohn die Zahlung von Elternunterhalt verlangt. Dieser Sohn lebte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und hatte mit seiner Partnerin ein 2008 geborenes gemeinsames Kind. Darüber hinaus lebten in dem Haushalt zwei weitere minderjährige Kinder, die aus der geschiedenen Ehe der Lebensgefährtin stammten.

Das zuständige Amtsgericht, Familiengericht, verpflichtete den Sohn zur Zahlung von Elternunterhal für seinen Vater. Nach Ansicht des Familienrichters könne sich der Sohn – anders als ein verheirateter Unterhaltsschuldner, nicht auf einen erhöhten Familienselbstbehalt berufen, da er seiner Lebensgefährtin nicht zum Familienunterhalt verpflichtet sei. Das Oberlandesgericht hatte diese Entscheidung bestätigt, jedoch die Revision zugelassen.

Daraufhin hat der BGH die Entscheidung aufgehoben und zurückverwiesen. Nach der Auffassung des BGH könne der Sohn sich zwar nicht auf einen erhöhten Familienselbstbehalt berufen, aber es könne sein, dass eine eventuelle Unterhaltspflicht vorranging berücksichtigt werden müsse. Hier verweisen die Richter auf eine mögliche Verpflichtung des Sohnes, für sein 2008 geborenes Kind Betreuungsunterhalt leisten zu müssen. Zwar sei das Kind älter als drei Jahre, aber dem betreuenden Elternteil könne ein Unterhaltsanspruch zustehen, wenn dies der Billigkeit entspreche. Hier spielen sowohl kinds- als auch elternbezogene Gründe eine Rolle. Solche können bei zusammenlebenden Eltern auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert sei. Eine rechtsmissbräuchliche Ausgestaltung des familiären Zusammenlebens zu Lasten des Unterhaltsanspruchs des Vaters sei hier nicht ersichtlich.

Daher muss sich jetzt das OLG erneut mit dieser Thematik beschäftigen und insbesondere feststellen, ob Betreuungsunterhalt geschuldet ist oder nicht. Ist dies der Fall, muss er auf jeden Fall bei der Bemessung des Elternunterhaltes berücksichtigt werden.

BGH, Beschluss vom 9. März 2016 – XII ZB 693/14

Quelle: Pressemitteilung des BGH

Sozialgericht Düsseldorf: Verbrauch des Erbes führt nicht Hilfebedürftigkeit sozialwidrig herbei

Das Sozialgericht Düsseldorf hat sich in einer (nicht rechtskräftigen) Entscheidung vom 31.08.2015 mit der Frage beschäftigt, ob jemand, der innerhalb kurzer Zeit sein gesamtes Erbe verbraucht, die dann eintretende Hilfebedürftigkeit sozialwidrig herbeigeführt hat. Diese Ansicht vertrat zumindest das zuständige Jobcenter.

Jemand hatte aus einer Erbschaft eine Eigentumswohnung übernommen und diese im Jahr 2010 für 136.000 Euro verkauft. 2012 stellte er einen Leistungsantrag beim Jobcenter, da aus dem Verkauf nur noch 4.000 Euro vorhanden waren. Er habe von dem Veräußerungserlös 40.000 Euro für die Einrichtung seiner Mietwohnung genutzt und den Rest verbraucht.

Nach Ansicht des Jobcenters hat der Antragsteller das ihm zur Verfügung stehende Vermögen in übermäßiger Weise durch einen zu hohen Lebensstandard vermindert. Leistungen wurden zwar bewilligt, jedoch gleichzeitig festgestellt, dass eine Ersatzpflicht besteht.

Da Sozialgericht Düsseldorft konnte diesem nicht folgen. Grundsätzlich dürfe jeder mit seinem Vermögen verfahren, wie er es für richtig erachte. Es müsse ein Zusammenhang zwischen der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit und den Zahlungen von Leistungen bestehen. Dies ergebe sich aber nicht schon daraus, dass der jetzt Hilfebedürftige zuvor einen luxuriösen Lebensstil gepflegt habe.

Gerichtsbescheid vom 31.08.2015 – S 35 AS 257/15

Quelle: Pressemitteilung Sozialgericht Düsseldorf

OLG Hamm: “Zettel-Testamente” stellen nur Entwürfe dar

In einer Entscheidung musste sich das OLG Hamm mit der Frage beschäftigen, ob zwei auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und auf einem gefalteten Pergamentpapier niedergelegte Schriften wirksame Testamente oder lediglich Entwürfe darstellen.

Gestützt auf zwei im Jahr 1986 angefertigte Schriftstücke wurde ein Erbscheinsantrag gestellt. Dieser wurde wurde vom zuständigen Nachlassgericht zurückgewiesen, was das OLG Hamm im Beschwerdeverfahren bestätigte.

Die Erblasserin hatte im Jahr 1986 zunächst auf einem ausgeschnittenen Stück Papier, ca. 8×10 cm groß, angeblich ihren letzten Willen dargelegt. Ebenfalls im Jahr 1986 wurde dies leicht abgewandelt auf einem Stück Pergamentpapier wiederholt.

Das Gericht hatte hier erhebliche Zweifel an dem Testierwillen der Erblasserin. Diese ergäben sich bereits daraus, dass ein Testament üblicherweise auf einer Schreibunterlage und nicht auf Zetteln errichtet werde. Auch fänden sich im Text erhebliche Schreib- und Grammatikfehler. Auch spräche gegen die Einordung als Testament der Umstand, dass beide Schriftstücke im Jahr 1986 mit fast identischem Inhalt aufgesetzt wurden. Schließlich seien die Schriftstücke in einer ungeordneten Schatulle voller wichtiger und unwichtiger Unterlagen gefunden worden.

Im Ergebnis kommt das Gericht daher zu der Einschätzung, dass es sich lediglich um Entwürfe und noch nicht um wirksam errichtete Testamente handelt.

OLG Hamm, 27.11.2015, 10 W 153/15

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm

Weihnachtswünsche

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Markt und Straßen stehn verlassen,

Still erleuchtet jedes Haus,

Sinnend geh ich durch die Gassen,

Alles sieht so festlich aus.


An den Fenstern haben Frauen

Buntes Spielzeug fromm geschmückt

Tausend Kindlein stehn und schauen,

Sind so wunderstill beglückt.


Und ich wandre aus den Mauern

Bis hinaus ins freie Feld,

Hehres Glänzen, heilges Schauern!

Wie so weit und still die Welt!


Sterne hoch die Kreise schlingen,

Aus des Schnees Einsamkeit

Steigts wie wunderbares Singen -

O du gnadenreiche Zeit!

Joseph von Eichendorff

Mit diesen Worten wünschen wir ein frohes und gesegnetes
Weihnachtsfest, besinnliche Feiertage und ein glückliches neues Jahr 2016!

Unwirksamkeit eines unleserlich geschriebenen Testaments

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in einem Beschluss vom 16.07.2015 über die Anforderungen an die Lesbarkeit eines eigenhändig geschriebenen Testamentes entschieden.

In dem vorliegenden Fall hatte eine Pflegekraft einer verstorbenen älteren Dame ein Schriftstück vorgelegt, dass sie vermeintlich zur Erbin bestimmte. Lesbar waren jedoch lediglich der Anfang und das Ende des Schriftstücks. Hieraus ließ sich nur entnehmen, dass das Schriftstück mit den Worten “Ich, A. (Name der Erblasserin)…” begann und mit den Worten “D. (Name der Pflegekraft), geb. …” und der Unterschrift sowie dem Datum endete. Auch ein gerichtlich beauftragter Schriftsachverständiger konnte als weiteren Inhalt nur das Wort “vermache” entziffern, der Rest blieb unleserlich.

Nach der Auffassung des Nachlassgerichts, welche das OLG als Berufungsinstanz bestätigte, genügte das Schriftstück nicht den Erfordernissen einer wirksamen letzwilligen eigenhändigen Verfügung. Diese muss entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vollständig handschriftlich verfasst sein. Voraussetzung ist daneben, dass der erklärte Wille in vollem Umfang aus dem Geschriebenen hervorgehen muss. Zwingende Formvorschrift sei daher die Lesbarkeit der Verfügung. Zwar könne hier der Bezug auf die Erblasserin und die Pflegekraft hergestellt werden, der Rest bleibt jedoch unleserlich und somit unklar. Es könnte nicht erkannt werden, was der Pflegekraft vermacht werden sollte.

Damit konnte sich die Pflegekraft nicht auf ein wirksames Testament berufen und es wurde der Tochter der Erblasserin, die sich auf gesetzliche Erbfolge berief, der begehrte Erbschein erteilt.

Quelle: Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen OLG

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 16.07.2015, 3 Wx 19/15

BVerwG: Erbschaft mit Testamentsvollstreckung wird nicht herangezogen

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 25. Juni 2015 mit der Frage beschäftigt, ob eine Erbin, die mit einer Testamentsvollstreckung beschwert ist, das Erbschaftsvermögen bei einem Hilfebezug aufwenden muß.

Eine Erbin bezog Hilfe für junge Volljährige in Form von Heimerziehung nach dem Kinder- und Jugendhilferecht von April 2010 bis April 2012. Im Jahr 2006 war ihr eine Erbschaft angefallen, die jedoch bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres – hier bis 2017 – unter Testamentsvollstreckung gestellt war. Daher wird die Erbin erst bei Erreichen dieses Alters überhaupt über die Erbschaft frei verfügen können. Für die ihr gewährten Hilfen wurde sie dann durch einen Kostenbeitragsbescheid zu den Kosten der Maßnahme in Höhe von 98.000 Euro herangezogen.

Die Klage der Erbin gegen diesen Bescheid war in der ersten Instanz erfolglos. Erst das zuständige Oberwaltungsgericht gab der Klage statt. Eine dann eingelegte Revision der beklagten Behörde hatte keinen Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass es sich bei dieser Erbschaft schon nicht um “verwertbares Vermögen” handelt, da sie der Testamentsvollstreckung unterliegt. Es sei bereits die zeitliche Komponente nicht gegeben, da eine Verwertbarkeit voraussetze, dass diese in angemessener, also absehbarer Zeit erfolgen könne. Erst 2017 aber falle die Testamentsvollstreckung weg. Zwar könne auch nach dem Bewilligungszeitraum aufgrund des Wegfalls des Verwertungshindernisses anfallendes Vermögen ausnahmsweise verwertbar sein, aber vorliegend seien die zeitlichen Abstände zu groß, um noch von einer Angemessenheit ausgehen zu können.

BVerwG, Urteil vom 25.06.2015, 5 C 12.14

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts

BGH: Anfechtung der Anfechtung einer Erbschaftsannahme ist nach 10 Jahren verfristet

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Beschluss vom 10.06.2015 mit der Frage beschäftigt, innerhalb welcher Frist es möglich ist, die Anfechtung einer Erbschaftsannahme wiederum anzufechten.

Eine Erblasserin war im Juni 1996 verstorben. Eine Tochter der Erblasserin hatte im November 1996 die Annahme der Erbschaft angefochten mit der Begründung, ihr wäre nicht bekannt gewesen, dass der Nachlass überschuldet sei. Gemäß den gesetzlichen Regelungen in § 1944 BGB kann ein Erbe die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen nach dem Zeitpunkt ausschlagen, in welchem er von dem Anfall und dem Grund der Berufung als Erbe Kenntnis erlangt. Diesen Zeitpunkt hatte die Tochter verstreichen lassen, doch dann im November gemäß § 1954 BGB die Annahme der Erbschaft angefochten. Hierzu muss ein Irrtumsgrund vorliegen der verhindert, dass jemand innerhalb der Ausschlagungsfrist reagiert. Hier hatte sich die Tochter zutreffend darauf berufen, dass ihr erst später bekannt geworden war, dass der Nachlass überschuldet war. Im Ergebnis war diese Anfechtung wirksam und die Tochter somit nicht Erbin geworden.

Später wurde bekannt, dass der Nachlass nicht überschuldet war, da die Erblasserin selber Mitglied einer anderen – werthaltigen – Erbengemeinschaft war.

Die Tochter vertrat darauf hin die Auffassung, sie könne die Anfechtung der Erbschaftsannahme wiederum anfechten mit dem Ergebnis, dann doch Erbin zu sein. Dieser Auffassung hat nun der BGH widersprochen.

Nach Ansicht des BGH gelte für eine Anfechtung der Anfechtung die gesetzliche Frist aus § 121 BGB, nach welcher eine Anfechtung unverzüglich, also ohne schuldhaftes zögern, erfolgen müsse. Zudem betrage die Anfechtungsfrist 10 Jahre. Hinsichtlich einer Anfechtung der Anfechtung kommen nicht die spezialgesetzlichen Regelungen des Erbrechts zur Anwendung, da diese auf diesen Fall nicht anwendbar seien, sondern die generellen Normen einer Anfechtung. Zwar sei anerkannt, dass auch die Anfechtung einer Erbschaftsannahme angefochten werden könne, aber dies müsse innerhalb einer Frist von 10 Jahren erfolgen. Auch habe die Tochter nicht unverzüglich nach Kenntnis die Anfechtung erklärt, sondern erst einige Wochen abgewartet.

Im Ergebnis konnte die Tochter also die ursprüngliche Anfechtnung nicht beseitigen und ist somit nicht Erbin geworden.

BGH, Beschluss vom 10.06.2015, IV ZB 39/14

BGH: Anspruch auf Ausgleichszahlung auch bei Vorverlegung eines Fluges

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 09. Juni 2015 mit der Frage beschäftigt, ob Reisenden auch in dem Fall ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung zukommen kann, wenn der Flug vorverlegt wird.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger buchte bei einem Luftverkehrsunternehmen Flüge nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte ursprünglich am 05.11.2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 02.11.2012 wurde der Kläger darüber informiert, dass sein Flug bereits am 05.11.2012 um 08.30 Uhr starten solle. Daher vertrat der Kläger die Auffassung, dass diese Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung gleich komme und verlangte die Zahlung einer Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro. Zumindest aber müsse die Vorverlegung einer deutlichen Verspätung im Sinne der geltenden Rechtsprechung gleichgestellt werden.

In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos. Die Gerichte vertraten hier die Auffassung, dass eine Vorverlegung keine Annullierung sei und die Vorschriften auch nicht entsprechend angewendet werden könnten.

Der BGH vertrat hier jedoch die Meinung, dass die jedenfalls nicht geringfügige Vorverlegung des Fluges mit einer Annullierung des ursprünglichen Fluges unter gleichzeitiger Anbietung eines alternativen Beförderungsmöglichkeit gleichzusetzen sei, so dass ein Ausgleichsanspruch in Betracht komme. Als Maßstab setzte das Gericht den Umstand, dass das Luftverkehrsunternehmen mit der Vorverlegung von seiner ursprünglichen Planung endgültig Abstand genommen habe. Dies sei durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gedeckt.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung hat das Luftverkehrsunternehmen den klägerischen Anspruch anerkannt, so dass der BGH ein entsprechendes Anerkenntnisurteil erlassen hat.

BGH, Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015, X ZR 59/14

Quelle: Pressemitteilung des BGH

Nachwuchs

Ich freue mich, dass meine Frau Ruth und ich nunmehr zwei Kinder haben.

Am 16.05.2015 wurde um 11.15 Uhr im Brühler Marienhospital unser Sohn Warin geboren. Auch wenn die Nächte jetzt wieder kurz sind, ist es doch ein unvergleichliches Gefühl und ein Wunder, wenn man so einen kleinen Menschen in den Armen halten darf.

An dieser Stelle möchten wir uns auch für die zahlreichen Glückwünsche bedanken. Zusammen mit Gero freuen wir uns sehr auf unsere gemeinsame Zeit zu viert!

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Warin Stickeler, 16.05.2015, 11.15 Uhr, 3.950 gr, 54 cm

Haftung des Seitenbetreibers für fremde Links

Das Magazin Deutsche Anwaltsauskunft weist in einem Beitrag auf mögliche Haftungsrisiken bei der Anbringung von sogenannten Links auf Internetseiten hin. In einem Fall hatte ein Arzt unter einem Artikel auf seiner Homepage einen Link auf die Hauptseite eines Forschungsverbandes angebracht. Auf einer Unterseite dieses Verbandes befanden sich jedoch angeblich irreführende Informationen zum Anwendungsgebiet und zur Wirkung einer Behandlungsmethode. Daher wurde der Arzt auf Unterlassung verklagt, das Werben mit dieser Behandlungsmethode zu unterlassen.

In der ersten Instanz wurde der Klage stattgegeben, das OLG Köln – Aktenzeichen 6 U 49/13 – wies die Klage zurück. Nach der Auffassung der zweiten Instanz könne nicht festgestellt werden, dass der beklagte Arzt sich die Informationen der verlinkten Seite zu eigen gemacht habe. Zudem sei auch eine “böswillige” Absicht des Arztes nicht erkennbar, die Nutzer seiner Seite in die Irre führen zu wollen, da er lediglich auf die Hauptseite des Forschungsverbandes zur weiteren Information verwiesen habe. Zudem habe der Arzt den Link sofort entfernt, als er auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde.

Mithin ist es bei der Anbringung von Verlinkungen dringend geraten, Vorsicht walten zu lassen. Sobald sich jemand offensichtlich die fremden Inhalte, auf die verlinkt wird, zu eigen macht, dann besteht auch eine Haftung dafür. Dient der Link jedoch nur zur zusätzlichen Informationsbeschaffung, bestehet auch keine Haftung des Seitenbetreibers für einen fremden Link.

Quelle: Deutsche Anwaltsauskunft