BVerwG: Erbschaft mit Testamentsvollstreckung wird nicht herangezogen

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 25. Juni 2015 mit der Frage beschäftigt, ob eine Erbin, die mit einer Testamentsvollstreckung beschwert ist, das Erbschaftsvermögen bei einem Hilfebezug aufwenden muß.

Eine Erbin bezog Hilfe für junge Volljährige in Form von Heimerziehung nach dem Kinder- und Jugendhilferecht von April 2010 bis April 2012. Im Jahr 2006 war ihr eine Erbschaft angefallen, die jedoch bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres – hier bis 2017 – unter Testamentsvollstreckung gestellt war. Daher wird die Erbin erst bei Erreichen dieses Alters überhaupt über die Erbschaft frei verfügen können. Für die ihr gewährten Hilfen wurde sie dann durch einen Kostenbeitragsbescheid zu den Kosten der Maßnahme in Höhe von 98.000 Euro herangezogen.

Die Klage der Erbin gegen diesen Bescheid war in der ersten Instanz erfolglos. Erst das zuständige Oberwaltungsgericht gab der Klage statt. Eine dann eingelegte Revision der beklagten Behörde hatte keinen Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass es sich bei dieser Erbschaft schon nicht um “verwertbares Vermögen” handelt, da sie der Testamentsvollstreckung unterliegt. Es sei bereits die zeitliche Komponente nicht gegeben, da eine Verwertbarkeit voraussetze, dass diese in angemessener, also absehbarer Zeit erfolgen könne. Erst 2017 aber falle die Testamentsvollstreckung weg. Zwar könne auch nach dem Bewilligungszeitraum aufgrund des Wegfalls des Verwertungshindernisses anfallendes Vermögen ausnahmsweise verwertbar sein, aber vorliegend seien die zeitlichen Abstände zu groß, um noch von einer Angemessenheit ausgehen zu können.

BVerwG, Urteil vom 25.06.2015, 5 C 12.14

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts