Erbrecht: Was ist ein Vermächtnis?

Oft findet man in Testamenten die Formulierung: “Ich vermache…” Was ist hier gemeint?

Tatsächlich ist zu unterscheiden, ob jemand Erbe wird oder “nur” Vermächtnisnehmer.

Rechtsanwalt Karsten Stickeler, Fachanwalt für Erbrecht, gibt in unserem Video einen kurzen Überblick über das Vermächtnis. Was ist es, wie mache ich es geltend und wann verjährt es?



Warum wird gerade der Erbe? Erbunwürdigkeit?

Manchmal wird nach einem Todesfall die Frage gestellt, wie es denn sein könne, dass jemand Erbe geworden sei.

Diese Person habe sich doch nie um seine Eltern gekümmert, sei nie zu Besuch gekommen. Oder ein Vater habe sich immer seiner Unterhaltsverpflichtungen entzogen, jetzt könne es doch nicht angehen, dass er sein Kind auch noch beerbe, wo er doch nie gezahlt habe.

Rechtsanwalt Karsten Stickeler, Fachanwalt für Erbrecht, informiert in unserem Video über die Erbunwürdigkeit und die strengen Voraussetzungen, die das Gesetz hier vorsieht.



Wie verwahre ich mein Testament?

In der erbrechtlichen Praxis tritt immer wieder der Fall auf, dass Testamente an den absonderlichste Orten gefunden werden: Zwischen Handtüchern im Wäscheschrank, in Büchern etc. Oder Freunde und Verwandte sind sich ganz sicher, dass der Verstorbene ein Testament gemacht hab, aber es ist und bleibt verschwunden.

Oft ist es Zufall, ob ein Testament gefunden wird oder nicht. Aber das kann ja nicht im Willen des Erblassers sein, denn der letzte Wille soll umgesetzt werden.

Rechtsanwalt Karsten Stickeler, Fachanwalt für Erbrecht, informiert in unserem Video über die seiner Auffassung nach einzig sinnvolle Möglichkeit, sein handgeschriebenes Testament zu verwahren: Die Hinterlegung beim zuständigen Nachlassgericht.

Wie mache ich eigentlich ein handschriftliches Testament?

Vielen Mandanten ist unklar, wie man eigentlich ein handschriftliches Testament machen kann. Aus Sorge, etwas falsch zu machen, machen viele lieber gar nichts. Das aber ist der falsche Weg.

Ein richtiges handschriftliches Testament zu machen ist zunächst einmal nicht schwer und nimmt auch nicht viel Zeit in Anspruch.

Rechtsanwalt Karsten Stickeler, Fachanwalt für Erbrecht, erklärt in unserem kurzen Video, was man hier zu beachten hat.

Häufige Fehler bei der Testamentserrichtung

In der Praxis eines auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwaltes tritt häufig der Fall auf, dass sich zwar jemand gute Gedanken über seinen Nachlass gemacht hat, aber es bei der Umsetzung zu Fehlern gekommen ist.

So können z.B. bestimmte Formvorschriften nicht beachtet worden sein, so dass das errichtete Testament zwar inhaltlich richtig, aber aufgrund des Formverstoßes unwirksam ist. Ebenfalls schwerwiegend sind inhaltliche Fehler. So kann z.B. der Wille der Erblasserin/des Erblassers unklar formuliert sein, so dass das Testament interpretiert werden muss mit einem Ergebnis, dass nicht gewollt war.

Oder Formulierungen im Testament führen dazu, dass Streit unter den Erben entsteht – etwas, was eigentlich durch das Testament hätte vermieden werden sollen.

LG Münster: Apple muss Erben Daten herausgeben

Das Landgericht Münster hat sich in einer Entscheidung vom 16.04.2019 mit der Frage beschäftigt, ob der Anbieter Apple Daten eines Verstorbenen an die Erben herausgeben muss.

Der Erblasser war Kunde des Unternehmens und nutzte dessen Dienste, um Daten online zu speichern. Bei einer Auslandsreise verstarb er und die Erben verlangten Einsicht in die Daten, was jedoch seitens Apple verweigert wurde.

Da der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des LG Münsters hatte war dieses für den Rechtsstreit zuständig. Auch fand deutsches Recht Anwendung, obwohl der Europasitz der Firma Apple sich in Irland befindet.

Grundsätzlich haben die Erben als Universalnachfolger ein Recht, auch auf den sogenannten digitalen Nachlass, also den online gespeicherten Daten des Erblassers, zugreifen zu können. Das hatte bereits der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung 2018 hinsichtlich des Dienstes Facebook so gesehen.

Da Apple der Klage nicht entgegentrat, hat das Landgericht Münster in einem Versäumnisurteil zugunsten der Erben entschieden und somit die BGH-Entscheidung auch auf einen anderen Online-Dienst angewendet.

LG Münster, Urteil vom 16.04.2019, 14 O 565/18

OLG Köln entscheidet zu Pflichtteilsstrafklausel

Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 27.09.2018 zur Auslösung einer Pflichtteilsstrafklausel entschieden.

Zwei Eheleute hatten sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt. Schlusserben sollten die gemeinsamen Kinder werden. Ausdrücklich wurde aufgenommen, dass wenn ein Kind nach dem Tod des ersten Ehepartners den Pflichtteil verlangt, dieses auch nach dem Tod des zweiten Ehepartners nur den Pflichtteil erhalten soll, also dann nicht Erbe wird. Hier handelt es sich um eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel. Diese soll sicherstellen, dass sich die Kinder an den Wunsch der Eltern halten und sich geduldig zeigen.

Im Jahr 2000 verstarb die Ehefrau als erste. Kurz danach machte eine Tochter über einen Rechtsanwalt die Auskunftsansprüche geltend, die einem Pflichtteilsberechtigten zukommen. Ein Zahlungsanspruch war damit noch nicht verbunden.

Nach erhaltener Auskunft berechnete der Rechtsanwalt einen Pflichtteil in Höhe von 10.000 DM und wandte sich an den Überlebenden Ehemann: “Ausgehend von den von Ihnen mitgeteilten Wertangaben ergäbe sich ein Pflichtteilsanspruch von rund DM 10.000,00. Ich möchte Ihnen deshalb vorschlagen, dass Sie meiner Mandantin ohne dass nunmehr formal ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird, einen Betrag von DM 10.000,00 zahlen und dieser Betrag auf das Erbe meiner Mandantin angerechnet wird.

Der Ehemann zahlte den Betrag und gab in der Überweisung den Vermerk “Pflichtteil” an.

Im Jahr 2014 testierte der Ehemann neu und setzte jetzt nicht mehr die Tochter als Erbin ein, die die Zahlung erhalten hatte mit der Begründung, damit wäre er nicht mehr an die Erbeinsetzung gebunden.

Nach seinem Tod im Jahr 2017 beantragte diese Tochter einen Erbschein, der sie als Miterbin auswies. Zur Begründung führte sie an, sie habe keinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, dies habe ihr Rechtsanwalt ausdrücklich geschrieben.

Dieser Auffassung folgten weder das Nachlassgericht noch das OLG als Berufungsinstanz. Mit ihrem Begehren habe die Tochter bereits die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst. Sinn einer solchen Klausel sei es, dass dem überlebenden Ehepartner der Nachlass ungeschmälert bis zu dessen Tod verbleibe. Nach herrschender Meinung löse daher die Pflichtteilsstrafklausel bereits aus, wer bewusst und in Kenntnis seinen Pflichtteil geltend mache. Dies sei bereits mit dem Schreiben des Rechtsanwalts geschehen, obwohl rein formal ein Pflichtteil nicht geltend gemacht werden sollte. Aber aus den Umständen ergäbe sich, dass der jetzige Erblasser durch das Verhalten der Tochter bereits Belastungen ausgesetzt wurde, vor denen ihn die Strafklausel schützen sollte.

OLG Köln, 27.09.2018, 2 Wx 314/18

BGH: Entschädigungsleistung auch bei Annullierung eines Fluges wegen Streiks an den Passagierkontrollen

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 04. September 2018 festgestellt, dass Passagiere eines annullierten Flugs auch dann einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben können, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden und deshalb die Passagiere den Flug nicht erreichen konnten.

 

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Ein Ehepaar buchte einen Flug von Hamburg nach Lanzarote. Das Luftverkehrsunternehmen annullierte diesen Flug und sandte das Flugzeug ohne Passagiere nach Lanzarote. An dem Tag des Abfluges wurden die Passagierkontrollen am Flughafen Hamburg bestreikt. Daraufhin verlangte das Ehepaar nach der Fluggastrechteverordnung Ausgleichszahlungen.

 

Die darauf gerichtete Klage hatte in den beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Gerichte nahmen an, die Annullierung sei auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, weil von den massiven Störungen bei der Sicherheitskontrolle auch Passagiere des Fluges nach Lanzarote betroffen waren und zudem ein Sicherheitsrisiko bestünden habe, da wegen des großen Andrangs an den wenigen geöffneten Kontrollstellen die Kontrolle nicht mit der gewöhnlichen Sorgfalt hätte erfolgen können.

 

Dieser Ansicht folgte der BGH nicht und hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Nach Auffassung des BGH genügt es nicht anzunehmen, die Annullierung sei gerechtfertigt, weil zahlreiche Passagiere den Flug nicht rechtzeitig hätten erreichen können. Auch lägen keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Gefährdung der Sicherheit durch den großen Andrang vor.

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH

 

BGH, Urteil vom 04.09.2018, X ZR 111/17

Bundesgerichtshof erklärt Nutzung von Dashcams als Beweismittel für zulässig

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 15. Mai 2018 die Frage entschieden, ob Videoaufnahmen mit einer im Auto angebrachten Kamera (sogenannte Dashcam) als Beweismittel für einen Unfallprozess genutzt werden dürfen.

In einem Prozess stritten die Parteien über den Unfallhergang. Zwei Fahrzeuge waren auf zwei nebeneinander liegenden Abbiegespuren miteinander kollidiert. Streitig war, wer seine Fahrspur verlassen und die Kollision herbeigeführt hatte. Im klägerischen Fahrzeug war eine Videokamera installiert. Diese hatte die Zeit vor dem Unfall und den Unfall selber aufgezeichnet.

Ein Unfallgutachten konnte nicht ermitteln, wer die Kollision verursacht hatte. Der Kläger hatte angeboten, seine Videoaufnahme als Beweismittel zu nutzen. Dies hatte das erstinstanzliche Amtsgericht abgelehnt. Auch das Landgericht als Berufungsinstanz sah wegen Datenschutzes ein Beweisverwertungsverbot.

Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht.

Nach Auffassung des BGH sei zwar wegen Datenschutzes eine permanente anlasslose Aufzeichnung unzulässig. Aber trotzdem könne diese Aufzeichnung hier als Beweismittel dienen. Die Unzulässigkeit führe nicht ohne weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Zunächst müssten die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Eine Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führe zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.

Maßgeblich sei, dass der Unfall auf einer öffentlichen Straße passiert sei. Wer sich freiwillig im öffentlichen Straßenverkehr bewege, sei der Wahrnehmung und Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Auch seien nur Vorgänge auf öffentlicher Straße aufgezeichnet worden. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass es bei Verkehrsunfällen oft Beweisnot gebe. Unfallanalytische Gutachten könnten daran in vielen Fällen nichts ändern, da die notwendigen Anknüpfungstatsachen fehlten.

Einer Verwertung als Beweismittel stünde auch der Datenschutz nicht entgegen.

Mithin können die Aufnahmen sogenannter Dashcams bei Fehlen anderer Beweismöglichkeiten trotz eines etwaigen Verstoßes gegen den Datenschutz bei einem Unfallprozess als Beweismittel herangezogen werden.

BGH, Urteil vom 15.05.2018, VI ZR 233/17

Quelle: Pressemitteilung des BGH

OLG Köln: Formularzwang im Europäischen Nachlassrecht?

Das Oberlandesgericht Köln hat eine Frage zum Formularzwang im Europäischen Nachlassrecht dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt.

Eine Kölnerin war verstorben und hatte eine kirchliche Einrichtung in Italien zum Erben eingesetzt. Der von der Erblasserin bestimmte Testamentsvollstrecker hatte beim zuständigen Nachlassgericht ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt. Hierbei handelt es sich um ein Dokument, mit dem auch im europäischen Ausland in den Mitgliedsstaaten der EU der Status als Erbe und Testamentsvollstrecker nachgewiesen werden kann.

Die hierfür erlassene Europäische Durchführungsverordnung sieht jedoch vor, dass für einen solchen Antrag ein bestimmtes Formblatt verwendet wird.

Der Testamentsvollstrecker weigerte sich aber, das Formular zu benutzen, so dass das Nachlassgericht den Antrag ablehnte. Das OLG als Beschwerdeinstanz legt diese Fragestellung nun dem Europäischen Gerichtshof vor. Nach der Auffassung des OLG sei die Lage unklar: Zwar gehe die Verordnung davon aus, dass das Formular verwendet werden müsse, an andere Stelle aber – nämlich in der Erbrechtsverordnung – stehe, dass das Formblatt verwendet werden könne (und eben nicht müsse). In der rechtswissenschaftlichen Literatur in Deutschland werde daher die Meinung vertreten, dass die Nutzung des Formulars freiwillig sei.

Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ist das Verfahren ausgesetzt.

OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2018, 2 Wx 276/17

Quelle: Pressemitteilung OLG Köln