OLG Köln: Gültigkeit eines mit der linken Hand geschriebenen Testamentes

In einer Entscheidung vom 03.08.2017 hatte die OLG Köln die Frage zu entscheiden, ob ein mit der linken Hand – vorliegend war der Erblasser Rechtshänder – geschriebenes Testament gültig ist.

Ein paar Monate vor seinem Tod hatte ein Erblasser ein Testament errichtet, welches er aufgrund einer Erkrankung mit der ungewohnten linken Hand geschrieben hatte. In diesem Testament setzte er einen Nachbarn zum Alleinerben ein. Die Geschwister wiederum reichten ein ebenfalls handschriftliches Testament ein, das noch später errichtet worden sein sollte. Beide Parteien beantragten die Erteilung eines Erbscheins zu ihren Gunsten.

Das erstinstanzliche Nachlassgericht hatte dem Nachbarn einen Erbschein erteilt. Diese Entscheidung wurde von dem OLG Köln bestätigt. Aufgrund einer Lähmung der rechten Hand musste der Erblasser das Testament mit der linken Hand schreiben, so dass ein Schriftsachverständiger nicht beurteilen konnte, ob dieses Schreiben tatsächlich vom Erblasser stammte. Hierzu wären Schriftvergleichsproben notwendig gewesen, die aber fehlten. Aber ein Zeuge konnte bestätigen, dass der Erblasser dieses Testament in seinem Beisein tatsächlich selber geschrieben hatte.

Unproblematisch erachtete das Gericht die Gültigkeit eines mit der schreibungewohnten Hand geschriebenen Testaments.

Das Testament, welches die Geschwister begünstigte, wurde hingegen nicht als wirksam angesehen. Dieses Testament war ohne Absender bei dem Nachlassgericht eingereicht worden und es konnte nicht geklärt werden, von wem. Es konnte aber bereits nicht mehr von dem Erblasser geschrieben worden sein, weil er zu dem angeblichen Datum der Errichtung nur noch sehr „krakelig“ schrieb.

Somit wurde dem Nachbarn der begehrte Erbschein erteilt.

OLG Köln, Beschluss vom 03.08.2017, 2 Wx 149/17

Quelle: Pressemitteilung OLG Köln

OLG Hamm entscheidet zur Vererbung von Leibrentenansprüchen

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in einem Urteil vom vom 24.10.2017 mit der Vererbung von Leibrentenansprüchen beschäftigt, die ein Erblasser nicht haben wollte.

In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Erblasser seinem Sohn bereits 1996 einen Unternehmensanteil notariell übertragen und dafür eine Leibrente in Höhe von 10.000 DM pro Monat vereinbart. Im selben Jahr setzte er seine Tochter zur Alleinerbin ein. Zunächst wurde die Leibrente vollständig gezahlt, ab dem Jahr 2001 jedoch von dem Beklagten reduziert, so dass sich bis zum dem Erbfall im Jahr  2014 eine Minderzahlung in Höhe von insgesamt 295.000 Euro ergab. Zu seinen Lebzeiten machte der Erblasser einen Ausgleich der Minderzahlung nicht geltend.

Seine Alleinerbin und Tochter verlangte von ihrem Bruder nach dem Erbfall die Erstattung dieses Betrages. Sie vertrat hier die Auffassung, diese Zahlung sei lediglich gestundet worden. Der Bruder hingegen meinte, der gemeinsame Vater habe ohne seine Mitwirkung eine Reduzierung der Zahlung veranlasst. Darüber hinaus erhob er die Einrede der Verjährung.

Das erstinstanzliche Landgericht gabe der Klage in vollem Umfang statt, das OLG Hamm entschied, dass hier nur ein Zahlungsanspruch in Höhe von 53.000 Euro bestünden, alles, was vor dem Jahr 2012 liege, sei verjährt.

Nach der Auffassung des OLG konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass eine Stundungsabrede bestanden habe zwischen dem Erblasser und seinem Sohn. Der Erblasser habe einen mit der Zahlung der Leibrentenansprüche beauftragten Familienangehörigen selber angewiesen, die Zahlungen zu kürzen. Eine Stundungsabrede ergebe sich daraus nicht. Somit seien die Ansprüche vor 2012 im Ergebnis verjährt.

Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm

OLG Hamm, Urteil vom 24.10.2017, 10 U 14/17

OLG Köln: Überschuldung des Nachlasses berechtigt zur Anfechtung der Annahme

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 15.05.2017 noch einmal deutlich gemacht, dass die Überschuldung des Nachlasses zur Anfechtung der Annahme eines Erbes berechtigen kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war eine Kölnerin verstorben ohne ein Testament errichtet zu haben. Es trat gesetzliche Erbfolge ein. Der Ehemann und die Schwester der Erblasserin hatten die Erbschaft sofort ausgeschlagen, der Bruder jedoch nicht. Dies hat zur Folge, dass die Erbschaft nach Verstreichen der sechswöchigen Aussschlagungsfrist als angenommen galt.

Erst danach erklärte der Bruder die Anfechtung der Annahme wegen Irrtums. Er habe nicht gewusst, dass der Nachlass tatsächlich überschuldet war.

Das OLG Köln hat nochmals bestätigt, dass ein Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses zur Anfechtung berechtigt, da dieser auf einer falsche Vorstellung über die Zusammensetzung des Nachlasses beruht. Vorliegend hatte die Erblasserin ein Jahr vor ihrem Tod eine Abfindung über 100.000 Euro erhalten. Einige Monate vor dem Tod wies der Kontoauszug noch ein Guthaben in Höhe von 60.000 Euro auf. Zum Todestag selber war jegliches Vermögen jedoch verschwunden. Trotz Bemühens erfuhr der Bruder der Erblasserin von deren Ehemann nicht, was mit dem Geld geschehen war. Gleichzeitig erhielt er eine höhere Krankenhausrechnung der Erblasserin, so dass der Nachlass tatsächlich überschuldet war. Daher konnte der Bruder die Annahme der Erbschaft anfechten und diese ausschlagen.

OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2017 – 2 Wx 109/17

Quelle: Pressemitteilung OLG Köln

BGH präzisiert weitere Anforderungen an Patientenverfügungen

Bereits im Jahr 2016 hatte der Bundesgerichtshof die Anforderungen an Patientenverfügungen konkretisiert. Ein entsprechender Blogbeitrag findet sich hier.

Mit einem Beschluss vom 8. Februar 2017 hat der BGH dies weiter präzisiert.

Eine Betroffene erlitt im Jahr 2008 einen Schlaganfall und befand sich danach in einem Wachkoma. Bereits im Jahr 1998 hatte sie eine Patientenverfügung errichtet und bestimmt, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen, wenn u.a. keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins bestünde. Darüber hinaus hatte sie mündlich mehrfach geäußert, dass sie in einem Fall des Wachkomas nicht weiter leben wolle und deshalb eine Patientenverfügung habe. In der konkreten Behandlungssituation kurz vor dem Wachkoma äußerte sie auch mündlich den Wunsch zu sterben.

Für die Betroffene wurden im Jahr 2012 ihr Sohn und ihr Ehemann zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Betreuern bestellt.

Im Jahr 2014 wünschte der Sohn im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt, die künstliche Ernährung einzustellen. Der Ehemann der Betroffenen lehnte dies ab.

Der Sohn klagte daraufhin für die Betroffene auf Genehmigung der Einstellung der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage ab. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf und verwies zurück an das Landgericht.

Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung der Einstellung der künstlichen Ernährung sei dann nicht erforderlich, wenn wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer bindenden Patientenverfügung niedergelegt habe und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutreffe. Eine schriftliche Patientenverfügung entfalte aber nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, bei Abfassung der Patientenverfügung noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können.

In dem vorliegenden Beschluss hat der BGH nun weiter präzisiert und ausgesprochen, dass sich die erforderliche Konkretisierung im Einzelfall auch bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben könne. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliege, sei dann durch Auslegung der in der Patientenverfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.

Nach der Auffassung des BGH habe sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit der Frage beschäftigt, ob das hier der Fall sei. Die Festlegungen in der Patientenverfügung könnten dahingehend auszulegen sein, dass die Betroffene im Falle eines aus medizinischer Sicht irreversiblen Bewusstseinsverlusts wirksam in den Abbruch der künstlichen Ernährung eingewilligt habe. Ob der derzeitige Gesundheitszustand der Betroffenen im Wachkoma auf diese konkret bezeichnete Behandlungssituation zutreffe, habe das Beschwerdegericht bislang nicht festgestellt.

Sollte das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der derzeitige Gesundheitszustand der Betroffenen nicht den Festlegungen der Patientenverfügung entspreche, werde es erneut zu prüfen haben, ob ein Abbruch der künstlichen Ernährung dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen entspreche. Dieser sei anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, insbesondere anhand früherer mündlicher oder schriftlicher Äußerungen, ethischer oder religiöser Überzeugungen oder sonstiger persönlicher Wertvorstellungen der Betroffenen. Entscheidend sei dabei, wie die Betroffene selbst entschieden hätte, wenn sie noch in der Lage wäre, über sich selbst zu bestimmen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

BGH, Beschluss vom 08.02.2017, XII ZB 604/15

BGH: Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung nicht vererblich

Der Bundesgerichtshof hat am 29.11.2016 entschieden, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsverletzung grundsätzlich nicht vererblich ist.

Eine Erblasserin hatte ihre Krankenkasse wegen der Übernahme von Leistungen verklagt. In dem sozialgerichtlichen Verfahren wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die begehrte medizinische Leistung nur experimentell sei und empfahl daher eine Ablehnung. Die beklagte Krankenkasse legte dieses für sie güntstige Gutachten, welche persönliche und medizinische Daten der Erblasserin enthielt, dann in anderen sozialgerichtlichen Verfahren vor, welche in keinem Zusammenhang zu der Erblasserin standen. Hierbei wurden die Daten jedoch nur unzureichend anonymisiert, so dass die Person der Erblasserin erkennbar blieb.

Nach dem Versterben der Erblasserin klagte ihre Erbin wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Erblasserin und ihres Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung. Sowohl Landgericht als auch Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Auch der BGH als Revisionsinstanz geht davon aus, dass der geltend gemachte Anspruch nicht auf die Erbin übergegangen ist, da er grundsätzlich nicht vererbbar sei.

Quelle: Urteil des BGH vom 29.11.2016, VI ZR 530/15

 

BGH: Unüblich hohe Maklerprovision verpflichtet Vorkaufsberechtigten nicht

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 12. Mai 2016 entschieden, dass die Vereinbarung einer unüblich hohen Maklerprovision in einem Kaufvertrag den Vorkaufsberechtigten nicht verpflichtet, diese im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechtes zu übernehmen. Es besteht auch keine Verpflichtung, in diesem Fall die übliche Maklerprovision zu zahlen.

In dem der Entscheidung zugrundeliegendem Fall bestand eine Erbengemeinschaft aus zwei Brüdern. Einziger wesentlicher Nachlassgegenstand war ein Hausgrundstück.

Unter Zuhilfenahme eines Maklers plante ein Bruder, seinen Erbteil zu veräußern. In dem notariellen Erbteilskaufvertrag wurde bei einem Wert von 260.000 Euro eine Maklerprovision in Höhe von 29.750 Euro vereinbart. Diese Kosten sollte auch der Käufer übernehmen. Damit bewegte sich die Provision bereits nicht mehr in einem üblichen Rahmen.

Der andere Bruder übte nun sein ihm gesetzlich zustehendes Vorkaufsrecht aus, weigerte sich aber, die Maklerprovision zu übernehmen. Daraufhin wurde er von der Maklerin verklagt. Die erstinstanzlichen Gerichte haben die Klage abgewiesen, nun wies auch der BGH die Revision ab.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch im Schrifttum Zustimmung gefunden hat, gehören Bestimmungen in Kaufverträgen über die Verteilung der Maklerkosten, die sich nicht im üblichen Rahmen halten, wesensgemäß nicht zum Kaufvertrag und verpflichten daher den Vorkaufsberechtigten
nicht. Es komme hier auch keine Reduzierung der Höhe der Maklerprovision auf das sonst übliche Maß in Betracht, da sich eine gesetzliche Norm, auf welche sich die Maklerin bezog, dem Wortlaut nur auf die Maklerfälle bezieht, in dem eine Dienstleistung vermittelt wird. Dies sei eine Ausnahmeregelung und daher könne sich nicht auch auf alle sonstigen Maklerverträge angewendet werden.

Quelle: Urteil des BGH vom 12.05.2016, I ZR 5/15

OLG Hamm: Klare Formulierungen erforderlich hinsichtlich des “Vererbens” einer Lebensversicherung

Das Oberandesgericht Hamm hat sich in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, wer eine Lebensversicherung “erbt”. Grundsätzlich kann ein Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung eine sogenannte bezugsberechtigte Person einsetzen, an welche die Leistung der Lebensversicherung gezahlt werden soll. Oft finden sich hier aber unklare Formulierungen, so dass schlimmstenfalls Gerichte sich mit der Auslegung beschäftigen müssen.

In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte jemand bestimmt, dass die Lebensversicherung nach seinem Tod den “Eltern, bei Heirat Ehegatte” zustehen soll. Nach dem Tod des Erblassers entstand ein Streit zwischen den Eltern des Verstorbenen und seiner Tochter.

Das OLG Hamm entschied, dass die Eltern des Erblassers die Leistung beanspruchen könnten, da dessen Ehe bereits geschieden worden war. Zwar war die Tochter Alleinerbin des Erblassers geworden, aber aufgrund der Formulierung falle die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass. Das Gericht schloss sich nicht der Argumentation der Tochter an, wonach nach dessen Heirat die Bezugsberechtigung der Eltern weggefallen sei. Die Formulierung “Eltern, bei Heirat Ehegatte” legte das Gericht hierbei so aus, dass der Erblasser eine Änderung nur während des Bestandes der Ehe haben wollte. Nach Scheidung der Ehe sei daher die Bezugsberechtigung der Eltern wieder zum Tragen gekommen.

Daher empfiehlt es sich, regelmässig die Bezugsberechtigung bei vorhandenen Lebensversicherungen zu überprüfen und zu kontrollieren, ob dies noch dem aktuellen Willen entspricht. Eine Änderung der Bezugsberechtigung ist im Normalfall durch Erklärung gegenüber dem Versicherer möglich. Ist eine bezugsberechtigte Person angegeben, dann fällt eine Lebensversicherung grundsätzlich nich in den Nachlass.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2016, 20 W 20/16

BGH konkretisiert Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 06. Juli 2016 sich mit den Anforderungen beschäftigt, die an Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen in Zusammenhang mit den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen gestellt werden.

In dem der Entscheidung zugrundeliegendem Sachverhalt stritten Angehörige einer Patientin über einen etwaigen Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen. Diese Patienten hatte eine Patientenverfügung errichtet, in welcher angegeben war, dass unter anderem dann, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, “lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben” sollten. Es bestand in der Folge jedoch Streit, ob diese Verfügungen die mit einer Vollmacht versehenen Tochter binde oder ob die Tochter selber über solche Maßnahmen entscheiden könne.

Der BGH entschied, dass in einer Patientenverfügung möglichst konkrete Tatsachen angegeben werden sollen. Eine schriftliche Patientenverfügung entfalte unmittelbare Bindungswirkung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend seien allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist.

Allerdings dürfen die Anforderungen hier aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden könne nur, dass der Betroffene umschreibend festlege, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation wolle und was nicht. Die Äußerung, “keine lebenserhaltenden Maßnahmen” zu wünschen, enthalte jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die insoweit erforderliche Konkretisierung könn aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

Nach der Auffassung des BGH benannte die Patientin in ihren Verfügungen keine ausreichend konkreten Behandlungsmaßnahmen, sondern hatte lediglich allgemein den Wunsch geäußert, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollten. Auch aus sonstigen Äußerungen ergaben sich keine Andeutungen für eine Konkretisierung.

Des BGH verwies die Angelegenheit zurück an das zuvor befasste Landgericht, damit dieses überprüfen kann, ob die Patientin evtl. zuvor mündlich hinsichtlich konkreter Behandlungswünsche geäußert hatte oder sonstige Tatsachen extistieren, die die Annahme eines auf Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteten mutmaßlichen Willens der Betroffenen rechtfertigen

BGH, Beschluss vom 06. Juli 2016, XII ZB 61/16

Quelle: Pressemitteilung des BGH

BGH: Keine pauschale Betreuervergütung nach Todesfall

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 06. April 2016 entschieden, dass ein Betreuer, welcher zunächst in Unkenntnis des Todesfalls nach Versterben des Betreuten weiter tätig ist, keinen pauschalen Entschädigungsanspruch nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) hat. Allenfalls kann er einen Anspruch auf eine Entschädigung eines Vermundes in analoger Anwendung des Gesetzes beanspruchen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Betreuer nach dem Versterben seines Betreuten seine Tätigkeit fortgeführt, da er von dem Tod keine Kenntnis hatte. Das Amt des Betreuers endet jedoch mit dem Tod. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Betreuer davon Kenntnis hat. Aus den Gesetzesmaterialien zur Änderung des Betreuungsrechts ergibt sich, so der BGH, dass der Todeszeitpunkt des Betreuten zugleich den Endzeitpunkt für den pauschalen Vergütungsanspruch des Betreuers darstellt. Diese müsse dann taggenau abgerechnet werden.

Ausdrücklich folgte der Senat hier nicht der Auffassung, dass bis zur Kenntnis des Betreuers von dem Sterbefall eine Vergütung nach den Pauschalsätzen festzusetzen sei. Dies ergebe sich bereits aus den erwähnten Gesetzesmaterialien. Zudem bleibe der Aufwand für eine in Unkenntnis des Todes des Betreuten ausgeübte Betreuertätigkeit regelmäßig hinter dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand zurück.

Allenfalls sei ein solcher Betreuer sinngemäß wie ein Vormund zu vergüten.

BGH, Beschluss vom 06.04.2016, XII ZB 83/14

Ostern 2016

“Das Grab ist leer, der Held erwacht, der Heiland ist erstanden!
Da sieht man Seiner Gottheit Macht, sie macht den Tod zuschanden.
Ihm kann kein Siegel, Grab noch Stein, kein Felsen widerstehn.
Schliesst Ihn der Unglaub’ selber ein, er wird Ihn siegreich sehn.
Halleluja, Halleluja, Halleluja!”

(Franz Seraph v. Kohlbrenner, Landshut 1777)

Wir wünschen ein frohes und gesegnetes Osterfest 2016!