Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 09. Juni 2015 mit der Frage beschäftigt, ob Reisenden auch in dem Fall ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung zukommen kann, wenn der Flug vorverlegt wird.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger buchte bei einem Luftverkehrsunternehmen Flüge nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte ursprünglich am 05.11.2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 02.11.2012 wurde der Kläger darüber informiert, dass sein Flug bereits am 05.11.2012 um 08.30 Uhr starten solle. Daher vertrat der Kläger die Auffassung, dass diese Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung gleich komme und verlangte die Zahlung einer Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro. Zumindest aber müsse die Vorverlegung einer deutlichen Verspätung im Sinne der geltenden Rechtsprechung gleichgestellt werden.
In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos. Die Gerichte vertraten hier die Auffassung, dass eine Vorverlegung keine Annullierung sei und die Vorschriften auch nicht entsprechend angewendet werden könnten.
Der BGH vertrat hier jedoch die Meinung, dass die jedenfalls nicht geringfügige Vorverlegung des Fluges mit einer Annullierung des ursprünglichen Fluges unter gleichzeitiger Anbietung eines alternativen Beförderungsmöglichkeit gleichzusetzen sei, so dass ein Ausgleichsanspruch in Betracht komme. Als Maßstab setzte das Gericht den Umstand, dass das Luftverkehrsunternehmen mit der Vorverlegung von seiner ursprünglichen Planung endgültig Abstand genommen habe. Dies sei durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gedeckt.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung hat das Luftverkehrsunternehmen den klägerischen Anspruch anerkannt, so dass der BGH ein entsprechendes Anerkenntnisurteil erlassen hat.
BGH, Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015, X ZR 59/14
Quelle: Pressemitteilung des BGH