LG Münster: Apple muss Erben Daten herausgeben

Das Landgericht Münster hat sich in einer Entscheidung vom 16.04.2019 mit der Frage beschäftigt, ob der Anbieter Apple Daten eines Verstorbenen an die Erben herausgeben muss.

Der Erblasser war Kunde des Unternehmens und nutzte dessen Dienste, um Daten online zu speichern. Bei einer Auslandsreise verstarb er und die Erben verlangten Einsicht in die Daten, was jedoch seitens Apple verweigert wurde.

Da der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des LG Münsters hatte war dieses für den Rechtsstreit zuständig. Auch fand deutsches Recht Anwendung, obwohl der Europasitz der Firma Apple sich in Irland befindet.

Grundsätzlich haben die Erben als Universalnachfolger ein Recht, auch auf den sogenannten digitalen Nachlass, also den online gespeicherten Daten des Erblassers, zugreifen zu können. Das hatte bereits der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung 2018 hinsichtlich des Dienstes Facebook so gesehen.

Da Apple der Klage nicht entgegentrat, hat das Landgericht Münster in einem Versäumnisurteil zugunsten der Erben entschieden und somit die BGH-Entscheidung auch auf einen anderen Online-Dienst angewendet.

LG Münster, Urteil vom 16.04.2019, 14 O 565/18

OLG Köln entscheidet zu Pflichtteilsstrafklausel

Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 27.09.2018 zur Auslösung einer Pflichtteilsstrafklausel entschieden.

Zwei Eheleute hatten sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt. Schlusserben sollten die gemeinsamen Kinder werden. Ausdrücklich wurde aufgenommen, dass wenn ein Kind nach dem Tod des ersten Ehepartners den Pflichtteil verlangt, dieses auch nach dem Tod des zweiten Ehepartners nur den Pflichtteil erhalten soll, also dann nicht Erbe wird. Hier handelt es sich um eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel. Diese soll sicherstellen, dass sich die Kinder an den Wunsch der Eltern halten und sich geduldig zeigen.

Im Jahr 2000 verstarb die Ehefrau als erste. Kurz danach machte eine Tochter über einen Rechtsanwalt die Auskunftsansprüche geltend, die einem Pflichtteilsberechtigten zukommen. Ein Zahlungsanspruch war damit noch nicht verbunden.

Nach erhaltener Auskunft berechnete der Rechtsanwalt einen Pflichtteil in Höhe von 10.000 DM und wandte sich an den Überlebenden Ehemann: “Ausgehend von den von Ihnen mitgeteilten Wertangaben ergäbe sich ein Pflichtteilsanspruch von rund DM 10.000,00. Ich möchte Ihnen deshalb vorschlagen, dass Sie meiner Mandantin ohne dass nunmehr formal ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird, einen Betrag von DM 10.000,00 zahlen und dieser Betrag auf das Erbe meiner Mandantin angerechnet wird.

Der Ehemann zahlte den Betrag und gab in der Überweisung den Vermerk “Pflichtteil” an.

Im Jahr 2014 testierte der Ehemann neu und setzte jetzt nicht mehr die Tochter als Erbin ein, die die Zahlung erhalten hatte mit der Begründung, damit wäre er nicht mehr an die Erbeinsetzung gebunden.

Nach seinem Tod im Jahr 2017 beantragte diese Tochter einen Erbschein, der sie als Miterbin auswies. Zur Begründung führte sie an, sie habe keinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, dies habe ihr Rechtsanwalt ausdrücklich geschrieben.

Dieser Auffassung folgten weder das Nachlassgericht noch das OLG als Berufungsinstanz. Mit ihrem Begehren habe die Tochter bereits die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst. Sinn einer solchen Klausel sei es, dass dem überlebenden Ehepartner der Nachlass ungeschmälert bis zu dessen Tod verbleibe. Nach herrschender Meinung löse daher die Pflichtteilsstrafklausel bereits aus, wer bewusst und in Kenntnis seinen Pflichtteil geltend mache. Dies sei bereits mit dem Schreiben des Rechtsanwalts geschehen, obwohl rein formal ein Pflichtteil nicht geltend gemacht werden sollte. Aber aus den Umständen ergäbe sich, dass der jetzige Erblasser durch das Verhalten der Tochter bereits Belastungen ausgesetzt wurde, vor denen ihn die Strafklausel schützen sollte.

OLG Köln, 27.09.2018, 2 Wx 314/18

BGH: Entschädigungsleistung auch bei Annullierung eines Fluges wegen Streiks an den Passagierkontrollen

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 04. September 2018 festgestellt, dass Passagiere eines annullierten Flugs auch dann einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben können, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden und deshalb die Passagiere den Flug nicht erreichen konnten.

 

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Ein Ehepaar buchte einen Flug von Hamburg nach Lanzarote. Das Luftverkehrsunternehmen annullierte diesen Flug und sandte das Flugzeug ohne Passagiere nach Lanzarote. An dem Tag des Abfluges wurden die Passagierkontrollen am Flughafen Hamburg bestreikt. Daraufhin verlangte das Ehepaar nach der Fluggastrechteverordnung Ausgleichszahlungen.

 

Die darauf gerichtete Klage hatte in den beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Gerichte nahmen an, die Annullierung sei auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, weil von den massiven Störungen bei der Sicherheitskontrolle auch Passagiere des Fluges nach Lanzarote betroffen waren und zudem ein Sicherheitsrisiko bestünden habe, da wegen des großen Andrangs an den wenigen geöffneten Kontrollstellen die Kontrolle nicht mit der gewöhnlichen Sorgfalt hätte erfolgen können.

 

Dieser Ansicht folgte der BGH nicht und hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Nach Auffassung des BGH genügt es nicht anzunehmen, die Annullierung sei gerechtfertigt, weil zahlreiche Passagiere den Flug nicht rechtzeitig hätten erreichen können. Auch lägen keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Gefährdung der Sicherheit durch den großen Andrang vor.

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH

 

BGH, Urteil vom 04.09.2018, X ZR 111/17

Bundesgerichtshof erklärt Nutzung von Dashcams als Beweismittel für zulässig

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 15. Mai 2018 die Frage entschieden, ob Videoaufnahmen mit einer im Auto angebrachten Kamera (sogenannte Dashcam) als Beweismittel für einen Unfallprozess genutzt werden dürfen.

In einem Prozess stritten die Parteien über den Unfallhergang. Zwei Fahrzeuge waren auf zwei nebeneinander liegenden Abbiegespuren miteinander kollidiert. Streitig war, wer seine Fahrspur verlassen und die Kollision herbeigeführt hatte. Im klägerischen Fahrzeug war eine Videokamera installiert. Diese hatte die Zeit vor dem Unfall und den Unfall selber aufgezeichnet.

Ein Unfallgutachten konnte nicht ermitteln, wer die Kollision verursacht hatte. Der Kläger hatte angeboten, seine Videoaufnahme als Beweismittel zu nutzen. Dies hatte das erstinstanzliche Amtsgericht abgelehnt. Auch das Landgericht als Berufungsinstanz sah wegen Datenschutzes ein Beweisverwertungsverbot.

Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht.

Nach Auffassung des BGH sei zwar wegen Datenschutzes eine permanente anlasslose Aufzeichnung unzulässig. Aber trotzdem könne diese Aufzeichnung hier als Beweismittel dienen. Die Unzulässigkeit führe nicht ohne weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Zunächst müssten die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Eine Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führe zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.

Maßgeblich sei, dass der Unfall auf einer öffentlichen Straße passiert sei. Wer sich freiwillig im öffentlichen Straßenverkehr bewege, sei der Wahrnehmung und Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Auch seien nur Vorgänge auf öffentlicher Straße aufgezeichnet worden. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass es bei Verkehrsunfällen oft Beweisnot gebe. Unfallanalytische Gutachten könnten daran in vielen Fällen nichts ändern, da die notwendigen Anknüpfungstatsachen fehlten.

Einer Verwertung als Beweismittel stünde auch der Datenschutz nicht entgegen.

Mithin können die Aufnahmen sogenannter Dashcams bei Fehlen anderer Beweismöglichkeiten trotz eines etwaigen Verstoßes gegen den Datenschutz bei einem Unfallprozess als Beweismittel herangezogen werden.

BGH, Urteil vom 15.05.2018, VI ZR 233/17

Quelle: Pressemitteilung des BGH

OLG Köln: Formularzwang im Europäischen Nachlassrecht?

Das Oberlandesgericht Köln hat eine Frage zum Formularzwang im Europäischen Nachlassrecht dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt.

Eine Kölnerin war verstorben und hatte eine kirchliche Einrichtung in Italien zum Erben eingesetzt. Der von der Erblasserin bestimmte Testamentsvollstrecker hatte beim zuständigen Nachlassgericht ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt. Hierbei handelt es sich um ein Dokument, mit dem auch im europäischen Ausland in den Mitgliedsstaaten der EU der Status als Erbe und Testamentsvollstrecker nachgewiesen werden kann.

Die hierfür erlassene Europäische Durchführungsverordnung sieht jedoch vor, dass für einen solchen Antrag ein bestimmtes Formblatt verwendet wird.

Der Testamentsvollstrecker weigerte sich aber, das Formular zu benutzen, so dass das Nachlassgericht den Antrag ablehnte. Das OLG als Beschwerdeinstanz legt diese Fragestellung nun dem Europäischen Gerichtshof vor. Nach der Auffassung des OLG sei die Lage unklar: Zwar gehe die Verordnung davon aus, dass das Formular verwendet werden müsse, an andere Stelle aber – nämlich in der Erbrechtsverordnung – stehe, dass das Formblatt verwendet werden könne (und eben nicht müsse). In der rechtswissenschaftlichen Literatur in Deutschland werde daher die Meinung vertreten, dass die Nutzung des Formulars freiwillig sei.

Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ist das Verfahren ausgesetzt.

OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2018, 2 Wx 276/17

Quelle: Pressemitteilung OLG Köln

OLG Köln: Gültigkeit eines mit der linken Hand geschriebenen Testamentes

In einer Entscheidung vom 03.08.2017 hatte die OLG Köln die Frage zu entscheiden, ob ein mit der linken Hand – vorliegend war der Erblasser Rechtshänder – geschriebenes Testament gültig ist.

Ein paar Monate vor seinem Tod hatte ein Erblasser ein Testament errichtet, welches er aufgrund einer Erkrankung mit der ungewohnten linken Hand geschrieben hatte. In diesem Testament setzte er einen Nachbarn zum Alleinerben ein. Die Geschwister wiederum reichten ein ebenfalls handschriftliches Testament ein, das noch später errichtet worden sein sollte. Beide Parteien beantragten die Erteilung eines Erbscheins zu ihren Gunsten.

Das erstinstanzliche Nachlassgericht hatte dem Nachbarn einen Erbschein erteilt. Diese Entscheidung wurde von dem OLG Köln bestätigt. Aufgrund einer Lähmung der rechten Hand musste der Erblasser das Testament mit der linken Hand schreiben, so dass ein Schriftsachverständiger nicht beurteilen konnte, ob dieses Schreiben tatsächlich vom Erblasser stammte. Hierzu wären Schriftvergleichsproben notwendig gewesen, die aber fehlten. Aber ein Zeuge konnte bestätigen, dass der Erblasser dieses Testament in seinem Beisein tatsächlich selber geschrieben hatte.

Unproblematisch erachtete das Gericht die Gültigkeit eines mit der schreibungewohnten Hand geschriebenen Testaments.

Das Testament, welches die Geschwister begünstigte, wurde hingegen nicht als wirksam angesehen. Dieses Testament war ohne Absender bei dem Nachlassgericht eingereicht worden und es konnte nicht geklärt werden, von wem. Es konnte aber bereits nicht mehr von dem Erblasser geschrieben worden sein, weil er zu dem angeblichen Datum der Errichtung nur noch sehr „krakelig“ schrieb.

Somit wurde dem Nachbarn der begehrte Erbschein erteilt.

OLG Köln, Beschluss vom 03.08.2017, 2 Wx 149/17

Quelle: Pressemitteilung OLG Köln

OLG Hamm entscheidet zur Vererbung von Leibrentenansprüchen

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in einem Urteil vom vom 24.10.2017 mit der Vererbung von Leibrentenansprüchen beschäftigt, die ein Erblasser nicht haben wollte.

In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Erblasser seinem Sohn bereits 1996 einen Unternehmensanteil notariell übertragen und dafür eine Leibrente in Höhe von 10.000 DM pro Monat vereinbart. Im selben Jahr setzte er seine Tochter zur Alleinerbin ein. Zunächst wurde die Leibrente vollständig gezahlt, ab dem Jahr 2001 jedoch von dem Beklagten reduziert, so dass sich bis zum dem Erbfall im Jahr  2014 eine Minderzahlung in Höhe von insgesamt 295.000 Euro ergab. Zu seinen Lebzeiten machte der Erblasser einen Ausgleich der Minderzahlung nicht geltend.

Seine Alleinerbin und Tochter verlangte von ihrem Bruder nach dem Erbfall die Erstattung dieses Betrages. Sie vertrat hier die Auffassung, diese Zahlung sei lediglich gestundet worden. Der Bruder hingegen meinte, der gemeinsame Vater habe ohne seine Mitwirkung eine Reduzierung der Zahlung veranlasst. Darüber hinaus erhob er die Einrede der Verjährung.

Das erstinstanzliche Landgericht gabe der Klage in vollem Umfang statt, das OLG Hamm entschied, dass hier nur ein Zahlungsanspruch in Höhe von 53.000 Euro bestünden, alles, was vor dem Jahr 2012 liege, sei verjährt.

Nach der Auffassung des OLG konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass eine Stundungsabrede bestanden habe zwischen dem Erblasser und seinem Sohn. Der Erblasser habe einen mit der Zahlung der Leibrentenansprüche beauftragten Familienangehörigen selber angewiesen, die Zahlungen zu kürzen. Eine Stundungsabrede ergebe sich daraus nicht. Somit seien die Ansprüche vor 2012 im Ergebnis verjährt.

Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm

OLG Hamm, Urteil vom 24.10.2017, 10 U 14/17

OLG Köln: Überschuldung des Nachlasses berechtigt zur Anfechtung der Annahme

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 15.05.2017 noch einmal deutlich gemacht, dass die Überschuldung des Nachlasses zur Anfechtung der Annahme eines Erbes berechtigen kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war eine Kölnerin verstorben ohne ein Testament errichtet zu haben. Es trat gesetzliche Erbfolge ein. Der Ehemann und die Schwester der Erblasserin hatten die Erbschaft sofort ausgeschlagen, der Bruder jedoch nicht. Dies hat zur Folge, dass die Erbschaft nach Verstreichen der sechswöchigen Aussschlagungsfrist als angenommen galt.

Erst danach erklärte der Bruder die Anfechtung der Annahme wegen Irrtums. Er habe nicht gewusst, dass der Nachlass tatsächlich überschuldet war.

Das OLG Köln hat nochmals bestätigt, dass ein Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses zur Anfechtung berechtigt, da dieser auf einer falsche Vorstellung über die Zusammensetzung des Nachlasses beruht. Vorliegend hatte die Erblasserin ein Jahr vor ihrem Tod eine Abfindung über 100.000 Euro erhalten. Einige Monate vor dem Tod wies der Kontoauszug noch ein Guthaben in Höhe von 60.000 Euro auf. Zum Todestag selber war jegliches Vermögen jedoch verschwunden. Trotz Bemühens erfuhr der Bruder der Erblasserin von deren Ehemann nicht, was mit dem Geld geschehen war. Gleichzeitig erhielt er eine höhere Krankenhausrechnung der Erblasserin, so dass der Nachlass tatsächlich überschuldet war. Daher konnte der Bruder die Annahme der Erbschaft anfechten und diese ausschlagen.

OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2017 – 2 Wx 109/17

Quelle: Pressemitteilung OLG Köln

BGH präzisiert weitere Anforderungen an Patientenverfügungen

Bereits im Jahr 2016 hatte der Bundesgerichtshof die Anforderungen an Patientenverfügungen konkretisiert. Ein entsprechender Blogbeitrag findet sich hier.

Mit einem Beschluss vom 8. Februar 2017 hat der BGH dies weiter präzisiert.

Eine Betroffene erlitt im Jahr 2008 einen Schlaganfall und befand sich danach in einem Wachkoma. Bereits im Jahr 1998 hatte sie eine Patientenverfügung errichtet und bestimmt, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen, wenn u.a. keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins bestünde. Darüber hinaus hatte sie mündlich mehrfach geäußert, dass sie in einem Fall des Wachkomas nicht weiter leben wolle und deshalb eine Patientenverfügung habe. In der konkreten Behandlungssituation kurz vor dem Wachkoma äußerte sie auch mündlich den Wunsch zu sterben.

Für die Betroffene wurden im Jahr 2012 ihr Sohn und ihr Ehemann zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Betreuern bestellt.

Im Jahr 2014 wünschte der Sohn im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt, die künstliche Ernährung einzustellen. Der Ehemann der Betroffenen lehnte dies ab.

Der Sohn klagte daraufhin für die Betroffene auf Genehmigung der Einstellung der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage ab. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf und verwies zurück an das Landgericht.

Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung der Einstellung der künstlichen Ernährung sei dann nicht erforderlich, wenn wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer bindenden Patientenverfügung niedergelegt habe und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutreffe. Eine schriftliche Patientenverfügung entfalte aber nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, bei Abfassung der Patientenverfügung noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können.

In dem vorliegenden Beschluss hat der BGH nun weiter präzisiert und ausgesprochen, dass sich die erforderliche Konkretisierung im Einzelfall auch bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben könne. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliege, sei dann durch Auslegung der in der Patientenverfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.

Nach der Auffassung des BGH habe sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit der Frage beschäftigt, ob das hier der Fall sei. Die Festlegungen in der Patientenverfügung könnten dahingehend auszulegen sein, dass die Betroffene im Falle eines aus medizinischer Sicht irreversiblen Bewusstseinsverlusts wirksam in den Abbruch der künstlichen Ernährung eingewilligt habe. Ob der derzeitige Gesundheitszustand der Betroffenen im Wachkoma auf diese konkret bezeichnete Behandlungssituation zutreffe, habe das Beschwerdegericht bislang nicht festgestellt.

Sollte das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der derzeitige Gesundheitszustand der Betroffenen nicht den Festlegungen der Patientenverfügung entspreche, werde es erneut zu prüfen haben, ob ein Abbruch der künstlichen Ernährung dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen entspreche. Dieser sei anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, insbesondere anhand früherer mündlicher oder schriftlicher Äußerungen, ethischer oder religiöser Überzeugungen oder sonstiger persönlicher Wertvorstellungen der Betroffenen. Entscheidend sei dabei, wie die Betroffene selbst entschieden hätte, wenn sie noch in der Lage wäre, über sich selbst zu bestimmen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

BGH, Beschluss vom 08.02.2017, XII ZB 604/15

BGH: Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung nicht vererblich

Der Bundesgerichtshof hat am 29.11.2016 entschieden, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsverletzung grundsätzlich nicht vererblich ist.

Eine Erblasserin hatte ihre Krankenkasse wegen der Übernahme von Leistungen verklagt. In dem sozialgerichtlichen Verfahren wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die begehrte medizinische Leistung nur experimentell sei und empfahl daher eine Ablehnung. Die beklagte Krankenkasse legte dieses für sie güntstige Gutachten, welche persönliche und medizinische Daten der Erblasserin enthielt, dann in anderen sozialgerichtlichen Verfahren vor, welche in keinem Zusammenhang zu der Erblasserin standen. Hierbei wurden die Daten jedoch nur unzureichend anonymisiert, so dass die Person der Erblasserin erkennbar blieb.

Nach dem Versterben der Erblasserin klagte ihre Erbin wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Erblasserin und ihres Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung. Sowohl Landgericht als auch Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Auch der BGH als Revisionsinstanz geht davon aus, dass der geltend gemachte Anspruch nicht auf die Erbin übergegangen ist, da er grundsätzlich nicht vererbbar sei.

Quelle: Urteil des BGH vom 29.11.2016, VI ZR 530/15