BGH: Unüblich hohe Maklerprovision verpflichtet Vorkaufsberechtigten nicht

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 12. Mai 2016 entschieden, dass die Vereinbarung einer unüblich hohen Maklerprovision in einem Kaufvertrag den Vorkaufsberechtigten nicht verpflichtet, diese im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechtes zu übernehmen. Es besteht auch keine Verpflichtung, in diesem Fall die übliche Maklerprovision zu zahlen.

In dem der Entscheidung zugrundeliegendem Fall bestand eine Erbengemeinschaft aus zwei Brüdern. Einziger wesentlicher Nachlassgegenstand war ein Hausgrundstück.

Unter Zuhilfenahme eines Maklers plante ein Bruder, seinen Erbteil zu veräußern. In dem notariellen Erbteilskaufvertrag wurde bei einem Wert von 260.000 Euro eine Maklerprovision in Höhe von 29.750 Euro vereinbart. Diese Kosten sollte auch der Käufer übernehmen. Damit bewegte sich die Provision bereits nicht mehr in einem üblichen Rahmen.

Der andere Bruder übte nun sein ihm gesetzlich zustehendes Vorkaufsrecht aus, weigerte sich aber, die Maklerprovision zu übernehmen. Daraufhin wurde er von der Maklerin verklagt. Die erstinstanzlichen Gerichte haben die Klage abgewiesen, nun wies auch der BGH die Revision ab.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch im Schrifttum Zustimmung gefunden hat, gehören Bestimmungen in Kaufverträgen über die Verteilung der Maklerkosten, die sich nicht im üblichen Rahmen halten, wesensgemäß nicht zum Kaufvertrag und verpflichten daher den Vorkaufsberechtigten
nicht. Es komme hier auch keine Reduzierung der Höhe der Maklerprovision auf das sonst übliche Maß in Betracht, da sich eine gesetzliche Norm, auf welche sich die Maklerin bezog, dem Wortlaut nur auf die Maklerfälle bezieht, in dem eine Dienstleistung vermittelt wird. Dies sei eine Ausnahmeregelung und daher könne sich nicht auch auf alle sonstigen Maklerverträge angewendet werden.

Quelle: Urteil des BGH vom 12.05.2016, I ZR 5/15

OLG Hamm: Klare Formulierungen erforderlich hinsichtlich des “Vererbens” einer Lebensversicherung

Das Oberandesgericht Hamm hat sich in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, wer eine Lebensversicherung “erbt”. Grundsätzlich kann ein Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung eine sogenannte bezugsberechtigte Person einsetzen, an welche die Leistung der Lebensversicherung gezahlt werden soll. Oft finden sich hier aber unklare Formulierungen, so dass schlimmstenfalls Gerichte sich mit der Auslegung beschäftigen müssen.

In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte jemand bestimmt, dass die Lebensversicherung nach seinem Tod den “Eltern, bei Heirat Ehegatte” zustehen soll. Nach dem Tod des Erblassers entstand ein Streit zwischen den Eltern des Verstorbenen und seiner Tochter.

Das OLG Hamm entschied, dass die Eltern des Erblassers die Leistung beanspruchen könnten, da dessen Ehe bereits geschieden worden war. Zwar war die Tochter Alleinerbin des Erblassers geworden, aber aufgrund der Formulierung falle die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass. Das Gericht schloss sich nicht der Argumentation der Tochter an, wonach nach dessen Heirat die Bezugsberechtigung der Eltern weggefallen sei. Die Formulierung “Eltern, bei Heirat Ehegatte” legte das Gericht hierbei so aus, dass der Erblasser eine Änderung nur während des Bestandes der Ehe haben wollte. Nach Scheidung der Ehe sei daher die Bezugsberechtigung der Eltern wieder zum Tragen gekommen.

Daher empfiehlt es sich, regelmässig die Bezugsberechtigung bei vorhandenen Lebensversicherungen zu überprüfen und zu kontrollieren, ob dies noch dem aktuellen Willen entspricht. Eine Änderung der Bezugsberechtigung ist im Normalfall durch Erklärung gegenüber dem Versicherer möglich. Ist eine bezugsberechtigte Person angegeben, dann fällt eine Lebensversicherung grundsätzlich nich in den Nachlass.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2016, 20 W 20/16

BGH konkretisiert Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 06. Juli 2016 sich mit den Anforderungen beschäftigt, die an Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen in Zusammenhang mit den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen gestellt werden.

In dem der Entscheidung zugrundeliegendem Sachverhalt stritten Angehörige einer Patientin über einen etwaigen Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen. Diese Patienten hatte eine Patientenverfügung errichtet, in welcher angegeben war, dass unter anderem dann, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, “lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben” sollten. Es bestand in der Folge jedoch Streit, ob diese Verfügungen die mit einer Vollmacht versehenen Tochter binde oder ob die Tochter selber über solche Maßnahmen entscheiden könne.

Der BGH entschied, dass in einer Patientenverfügung möglichst konkrete Tatsachen angegeben werden sollen. Eine schriftliche Patientenverfügung entfalte unmittelbare Bindungswirkung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend seien allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist.

Allerdings dürfen die Anforderungen hier aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden könne nur, dass der Betroffene umschreibend festlege, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation wolle und was nicht. Die Äußerung, “keine lebenserhaltenden Maßnahmen” zu wünschen, enthalte jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die insoweit erforderliche Konkretisierung könn aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

Nach der Auffassung des BGH benannte die Patientin in ihren Verfügungen keine ausreichend konkreten Behandlungsmaßnahmen, sondern hatte lediglich allgemein den Wunsch geäußert, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollten. Auch aus sonstigen Äußerungen ergaben sich keine Andeutungen für eine Konkretisierung.

Des BGH verwies die Angelegenheit zurück an das zuvor befasste Landgericht, damit dieses überprüfen kann, ob die Patientin evtl. zuvor mündlich hinsichtlich konkreter Behandlungswünsche geäußert hatte oder sonstige Tatsachen extistieren, die die Annahme eines auf Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteten mutmaßlichen Willens der Betroffenen rechtfertigen

BGH, Beschluss vom 06. Juli 2016, XII ZB 61/16

Quelle: Pressemitteilung des BGH

BGH: Keine pauschale Betreuervergütung nach Todesfall

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 06. April 2016 entschieden, dass ein Betreuer, welcher zunächst in Unkenntnis des Todesfalls nach Versterben des Betreuten weiter tätig ist, keinen pauschalen Entschädigungsanspruch nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) hat. Allenfalls kann er einen Anspruch auf eine Entschädigung eines Vermundes in analoger Anwendung des Gesetzes beanspruchen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Betreuer nach dem Versterben seines Betreuten seine Tätigkeit fortgeführt, da er von dem Tod keine Kenntnis hatte. Das Amt des Betreuers endet jedoch mit dem Tod. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Betreuer davon Kenntnis hat. Aus den Gesetzesmaterialien zur Änderung des Betreuungsrechts ergibt sich, so der BGH, dass der Todeszeitpunkt des Betreuten zugleich den Endzeitpunkt für den pauschalen Vergütungsanspruch des Betreuers darstellt. Diese müsse dann taggenau abgerechnet werden.

Ausdrücklich folgte der Senat hier nicht der Auffassung, dass bis zur Kenntnis des Betreuers von dem Sterbefall eine Vergütung nach den Pauschalsätzen festzusetzen sei. Dies ergebe sich bereits aus den erwähnten Gesetzesmaterialien. Zudem bleibe der Aufwand für eine in Unkenntnis des Todes des Betreuten ausgeübte Betreuertätigkeit regelmäßig hinter dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand zurück.

Allenfalls sei ein solcher Betreuer sinngemäß wie ein Vormund zu vergüten.

BGH, Beschluss vom 06.04.2016, XII ZB 83/14

BGH: Etwaiger Betreuungsunterhalt muss bei Elternunterhalt berücksichtigt werden

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Frage, ob jemand hinsichtlich Elternunterhaltes leistungsfähig ist, eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt berücksichtigt werden muss.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Sachverhalt hatte der zuständige Sozialleistungsträger für einen 1941 geborenen Pflegebedürftigen aus übergegangenem Recht von dessen Sohn die Zahlung von Elternunterhalt verlangt. Dieser Sohn lebte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und hatte mit seiner Partnerin ein 2008 geborenes gemeinsames Kind. Darüber hinaus lebten in dem Haushalt zwei weitere minderjährige Kinder, die aus der geschiedenen Ehe der Lebensgefährtin stammten.

Das zuständige Amtsgericht, Familiengericht, verpflichtete den Sohn zur Zahlung von Elternunterhal für seinen Vater. Nach Ansicht des Familienrichters könne sich der Sohn – anders als ein verheirateter Unterhaltsschuldner, nicht auf einen erhöhten Familienselbstbehalt berufen, da er seiner Lebensgefährtin nicht zum Familienunterhalt verpflichtet sei. Das Oberlandesgericht hatte diese Entscheidung bestätigt, jedoch die Revision zugelassen.

Daraufhin hat der BGH die Entscheidung aufgehoben und zurückverwiesen. Nach der Auffassung des BGH könne der Sohn sich zwar nicht auf einen erhöhten Familienselbstbehalt berufen, aber es könne sein, dass eine eventuelle Unterhaltspflicht vorranging berücksichtigt werden müsse. Hier verweisen die Richter auf eine mögliche Verpflichtung des Sohnes, für sein 2008 geborenes Kind Betreuungsunterhalt leisten zu müssen. Zwar sei das Kind älter als drei Jahre, aber dem betreuenden Elternteil könne ein Unterhaltsanspruch zustehen, wenn dies der Billigkeit entspreche. Hier spielen sowohl kinds- als auch elternbezogene Gründe eine Rolle. Solche können bei zusammenlebenden Eltern auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert sei. Eine rechtsmissbräuchliche Ausgestaltung des familiären Zusammenlebens zu Lasten des Unterhaltsanspruchs des Vaters sei hier nicht ersichtlich.

Daher muss sich jetzt das OLG erneut mit dieser Thematik beschäftigen und insbesondere feststellen, ob Betreuungsunterhalt geschuldet ist oder nicht. Ist dies der Fall, muss er auf jeden Fall bei der Bemessung des Elternunterhaltes berücksichtigt werden.

BGH, Beschluss vom 9. März 2016 – XII ZB 693/14

Quelle: Pressemitteilung des BGH

Sozialgericht Düsseldorf: Verbrauch des Erbes führt nicht Hilfebedürftigkeit sozialwidrig herbei

Das Sozialgericht Düsseldorf hat sich in einer (nicht rechtskräftigen) Entscheidung vom 31.08.2015 mit der Frage beschäftigt, ob jemand, der innerhalb kurzer Zeit sein gesamtes Erbe verbraucht, die dann eintretende Hilfebedürftigkeit sozialwidrig herbeigeführt hat. Diese Ansicht vertrat zumindest das zuständige Jobcenter.

Jemand hatte aus einer Erbschaft eine Eigentumswohnung übernommen und diese im Jahr 2010 für 136.000 Euro verkauft. 2012 stellte er einen Leistungsantrag beim Jobcenter, da aus dem Verkauf nur noch 4.000 Euro vorhanden waren. Er habe von dem Veräußerungserlös 40.000 Euro für die Einrichtung seiner Mietwohnung genutzt und den Rest verbraucht.

Nach Ansicht des Jobcenters hat der Antragsteller das ihm zur Verfügung stehende Vermögen in übermäßiger Weise durch einen zu hohen Lebensstandard vermindert. Leistungen wurden zwar bewilligt, jedoch gleichzeitig festgestellt, dass eine Ersatzpflicht besteht.

Da Sozialgericht Düsseldorft konnte diesem nicht folgen. Grundsätzlich dürfe jeder mit seinem Vermögen verfahren, wie er es für richtig erachte. Es müsse ein Zusammenhang zwischen der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit und den Zahlungen von Leistungen bestehen. Dies ergebe sich aber nicht schon daraus, dass der jetzt Hilfebedürftige zuvor einen luxuriösen Lebensstil gepflegt habe.

Gerichtsbescheid vom 31.08.2015 – S 35 AS 257/15

Quelle: Pressemitteilung Sozialgericht Düsseldorf

OLG Hamm: “Zettel-Testamente” stellen nur Entwürfe dar

In einer Entscheidung musste sich das OLG Hamm mit der Frage beschäftigen, ob zwei auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und auf einem gefalteten Pergamentpapier niedergelegte Schriften wirksame Testamente oder lediglich Entwürfe darstellen.

Gestützt auf zwei im Jahr 1986 angefertigte Schriftstücke wurde ein Erbscheinsantrag gestellt. Dieser wurde wurde vom zuständigen Nachlassgericht zurückgewiesen, was das OLG Hamm im Beschwerdeverfahren bestätigte.

Die Erblasserin hatte im Jahr 1986 zunächst auf einem ausgeschnittenen Stück Papier, ca. 8×10 cm groß, angeblich ihren letzten Willen dargelegt. Ebenfalls im Jahr 1986 wurde dies leicht abgewandelt auf einem Stück Pergamentpapier wiederholt.

Das Gericht hatte hier erhebliche Zweifel an dem Testierwillen der Erblasserin. Diese ergäben sich bereits daraus, dass ein Testament üblicherweise auf einer Schreibunterlage und nicht auf Zetteln errichtet werde. Auch fänden sich im Text erhebliche Schreib- und Grammatikfehler. Auch spräche gegen die Einordung als Testament der Umstand, dass beide Schriftstücke im Jahr 1986 mit fast identischem Inhalt aufgesetzt wurden. Schließlich seien die Schriftstücke in einer ungeordneten Schatulle voller wichtiger und unwichtiger Unterlagen gefunden worden.

Im Ergebnis kommt das Gericht daher zu der Einschätzung, dass es sich lediglich um Entwürfe und noch nicht um wirksam errichtete Testamente handelt.

OLG Hamm, 27.11.2015, 10 W 153/15

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm

Unwirksamkeit eines unleserlich geschriebenen Testaments

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in einem Beschluss vom 16.07.2015 über die Anforderungen an die Lesbarkeit eines eigenhändig geschriebenen Testamentes entschieden.

In dem vorliegenden Fall hatte eine Pflegekraft einer verstorbenen älteren Dame ein Schriftstück vorgelegt, dass sie vermeintlich zur Erbin bestimmte. Lesbar waren jedoch lediglich der Anfang und das Ende des Schriftstücks. Hieraus ließ sich nur entnehmen, dass das Schriftstück mit den Worten “Ich, A. (Name der Erblasserin)…” begann und mit den Worten “D. (Name der Pflegekraft), geb. …” und der Unterschrift sowie dem Datum endete. Auch ein gerichtlich beauftragter Schriftsachverständiger konnte als weiteren Inhalt nur das Wort “vermache” entziffern, der Rest blieb unleserlich.

Nach der Auffassung des Nachlassgerichts, welche das OLG als Berufungsinstanz bestätigte, genügte das Schriftstück nicht den Erfordernissen einer wirksamen letzwilligen eigenhändigen Verfügung. Diese muss entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vollständig handschriftlich verfasst sein. Voraussetzung ist daneben, dass der erklärte Wille in vollem Umfang aus dem Geschriebenen hervorgehen muss. Zwingende Formvorschrift sei daher die Lesbarkeit der Verfügung. Zwar könne hier der Bezug auf die Erblasserin und die Pflegekraft hergestellt werden, der Rest bleibt jedoch unleserlich und somit unklar. Es könnte nicht erkannt werden, was der Pflegekraft vermacht werden sollte.

Damit konnte sich die Pflegekraft nicht auf ein wirksames Testament berufen und es wurde der Tochter der Erblasserin, die sich auf gesetzliche Erbfolge berief, der begehrte Erbschein erteilt.

Quelle: Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen OLG

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 16.07.2015, 3 Wx 19/15

BVerwG: Erbschaft mit Testamentsvollstreckung wird nicht herangezogen

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 25. Juni 2015 mit der Frage beschäftigt, ob eine Erbin, die mit einer Testamentsvollstreckung beschwert ist, das Erbschaftsvermögen bei einem Hilfebezug aufwenden muß.

Eine Erbin bezog Hilfe für junge Volljährige in Form von Heimerziehung nach dem Kinder- und Jugendhilferecht von April 2010 bis April 2012. Im Jahr 2006 war ihr eine Erbschaft angefallen, die jedoch bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres – hier bis 2017 – unter Testamentsvollstreckung gestellt war. Daher wird die Erbin erst bei Erreichen dieses Alters überhaupt über die Erbschaft frei verfügen können. Für die ihr gewährten Hilfen wurde sie dann durch einen Kostenbeitragsbescheid zu den Kosten der Maßnahme in Höhe von 98.000 Euro herangezogen.

Die Klage der Erbin gegen diesen Bescheid war in der ersten Instanz erfolglos. Erst das zuständige Oberwaltungsgericht gab der Klage statt. Eine dann eingelegte Revision der beklagten Behörde hatte keinen Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass es sich bei dieser Erbschaft schon nicht um “verwertbares Vermögen” handelt, da sie der Testamentsvollstreckung unterliegt. Es sei bereits die zeitliche Komponente nicht gegeben, da eine Verwertbarkeit voraussetze, dass diese in angemessener, also absehbarer Zeit erfolgen könne. Erst 2017 aber falle die Testamentsvollstreckung weg. Zwar könne auch nach dem Bewilligungszeitraum aufgrund des Wegfalls des Verwertungshindernisses anfallendes Vermögen ausnahmsweise verwertbar sein, aber vorliegend seien die zeitlichen Abstände zu groß, um noch von einer Angemessenheit ausgehen zu können.

BVerwG, Urteil vom 25.06.2015, 5 C 12.14

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts

BGH: Anfechtung der Anfechtung einer Erbschaftsannahme ist nach 10 Jahren verfristet

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Beschluss vom 10.06.2015 mit der Frage beschäftigt, innerhalb welcher Frist es möglich ist, die Anfechtung einer Erbschaftsannahme wiederum anzufechten.

Eine Erblasserin war im Juni 1996 verstorben. Eine Tochter der Erblasserin hatte im November 1996 die Annahme der Erbschaft angefochten mit der Begründung, ihr wäre nicht bekannt gewesen, dass der Nachlass überschuldet sei. Gemäß den gesetzlichen Regelungen in § 1944 BGB kann ein Erbe die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen nach dem Zeitpunkt ausschlagen, in welchem er von dem Anfall und dem Grund der Berufung als Erbe Kenntnis erlangt. Diesen Zeitpunkt hatte die Tochter verstreichen lassen, doch dann im November gemäß § 1954 BGB die Annahme der Erbschaft angefochten. Hierzu muss ein Irrtumsgrund vorliegen der verhindert, dass jemand innerhalb der Ausschlagungsfrist reagiert. Hier hatte sich die Tochter zutreffend darauf berufen, dass ihr erst später bekannt geworden war, dass der Nachlass überschuldet war. Im Ergebnis war diese Anfechtung wirksam und die Tochter somit nicht Erbin geworden.

Später wurde bekannt, dass der Nachlass nicht überschuldet war, da die Erblasserin selber Mitglied einer anderen – werthaltigen – Erbengemeinschaft war.

Die Tochter vertrat darauf hin die Auffassung, sie könne die Anfechtung der Erbschaftsannahme wiederum anfechten mit dem Ergebnis, dann doch Erbin zu sein. Dieser Auffassung hat nun der BGH widersprochen.

Nach Ansicht des BGH gelte für eine Anfechtung der Anfechtung die gesetzliche Frist aus § 121 BGB, nach welcher eine Anfechtung unverzüglich, also ohne schuldhaftes zögern, erfolgen müsse. Zudem betrage die Anfechtungsfrist 10 Jahre. Hinsichtlich einer Anfechtung der Anfechtung kommen nicht die spezialgesetzlichen Regelungen des Erbrechts zur Anwendung, da diese auf diesen Fall nicht anwendbar seien, sondern die generellen Normen einer Anfechtung. Zwar sei anerkannt, dass auch die Anfechtung einer Erbschaftsannahme angefochten werden könne, aber dies müsse innerhalb einer Frist von 10 Jahren erfolgen. Auch habe die Tochter nicht unverzüglich nach Kenntnis die Anfechtung erklärt, sondern erst einige Wochen abgewartet.

Im Ergebnis konnte die Tochter also die ursprüngliche Anfechtnung nicht beseitigen und ist somit nicht Erbin geworden.

BGH, Beschluss vom 10.06.2015, IV ZB 39/14